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General Terms & Conditions
AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Stand: 2009

1. Geltungsbereich, Aufträge und Angebote

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Sie gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Steinbeis Papier GmbH (im Folgenden "Verkäufer" genannt) nicht nochmals auf diese Bedingungen hinweist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  2. Kaufverträge kommen erst mit einer Bestätigung durch den Verkäufer und zwar ausschließlich auf der Basis der nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zustande.
  3. Bestellt der Käufer die Kaufsache auf elektronischem Wege, wird der Zugang der Bestellung vom Verkäufer unverzüglich bestätigt. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

 

2. Besondere Arten der Lieferungen

  1. Soweit anderes nicht vereinbart wurde, hat der Verkäufer die Wahl der Versandart und des Versandweges nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Will der Käufer die Kaufsache per Lkw abholen oder abholen lassen, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers.
  2. Ist eine frachtfreie Lieferung vereinbart worden, ohne dass die Sendung freigemacht oder die Fracht von der Rechnung abgezogen ist, so hat der Käufer die Frachtkosten zu verauslagen, er darf sie vom Rechnungsbetrag kürzen. Die Fracht wird nach den gültigen Frachtsätzen vergütet, die am Tage der Berechnung galten.
    Jede Erhöhung der Frachtkosten durch eine nachträgliche Veränderung der Verfrachtungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsortes durch Klein-, Hochwasser- und Eiszuschläge oder ähnliche auf die Frachtkosten einwirkende Umstände, hat der Käufer zu tragen.
  3. Eine Vergütung durch eine Frachtersparnis bei Änderung des Bestimmungsortes oder anderer auf die Frachtkosten einwirkender Umstände erfolgt nicht.
  4. Soweit dem Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse bei der Lieferung vorbehalten ist, muss er sein Recht spätestens 3 Wochen vor dem bestätigten Liefertermin ausüben.
  5. In den Fällen, in denen Ware vom Lager des Verkäufers zur ausschließlichen Verfügung des Käufers bereitgehalten werden oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung verkauft werden, hat der Käufer diese innerhalb von 4 Wochen nach der Meldung der Fertigstellung abzunehmen.
  6. Soweit eine Kriegsrisiko- und Transportversicherung abgeschlossen wird, erfolgt dies zu Lasten des Käufers.
    Der Käufer kann diese Inrechnungstellung nicht zurückweisen, soweit seine Kaufsache in einem größeren Transport reist. Dies gilt auch dann, wenn er für seinen Posten die Versicherung nicht wünscht.

3. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über

  1. mit der Verladung auf das vom Verkäufer gewählte Transportmittel im Werk des Verkäufers ; dies gilt auch für Frei-Haus-Lieferungen,
  2. mit der ordnungsgemäß mitgeteilten Zurverfügungstellung im Lager des Verkäufers bei Kaufsache, die durch den Käufer beim Verkäufer abzuholen ist,
  3. bei Kaufsachen, mit denen sich der Käufer in Abnahmeverzug befindet.

4. Lieferung

  1. Wenn nicht bestimmte Liefertermine vereinbart sind, beginnt die Lieferzeit mit dem Datum der Auftragsbestätigung und endet mit dem Tage, an dem die Kaufsache das Lieferwerk oder das Versandlager verlässt oder wegen einer Unmöglichkeit der Versendung nach 5 b) eingelagert wird. Nimmt der Käufer nach Auftragsbestätigung oder Auftragsannahme Änderungen des Auftrages vor, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderung. Hält der Verkäufer aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine vereinbarte Lieferzeit nicht ein, so hat der Käufer das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, die Nichteinhaltung der Lieferzeit beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
  3. Der Käufer hat den Erhalt der Ware durch Unterschrift auf dem Lieferschein des Verkäufers bei deren Entgegennahme zu bestätigen.

5. Lieferstörungen aufgrund Höherer Gewalt und ähnlicher Ereignisse

  1. Der Verkäufer wird von der Lieferpflicht frei, soweit die Lieferung der Kaufsache infolge von Höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse nicht möglich oder unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist. Ist die Lieferung der Kaufsache aufgrund von Ereignissen der in Satz 1 genannten Art nur zeitweilig unmöglich oder unzumutbar erschwert, wird die Lieferverpflichtung für den Zeitraum ausgesetzt, für den das Leistungshindernis besteht. Der Käufer ist in einem solchen Fall nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Aufrechterhaltung des Vertrages ist für ihn wegen der Lieferverzögerung unzumutbar geworden.
  2. Ist die Lieferung der Kaufsache durch Höhere Gewalt oder ein ähnliches Ereignis für einen Zeitraum von mindestens 120 aufeinanderfolgenden Tagen unmöglich oder unzumutbar erschwert, so kann sowohl der Verkäufer als auch der Käufer von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
  3. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit die Nichterfüllung oder die Verspätung auf Höherer Gewalt oder ähnlichen Ereignissen beruht.
  4. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Ein Fall höherer Gewalt liegt insbesondere vor bei Krieg, Epidemien, Handelsblockaden, Embargos, Rohstoffmangel und fehlenden Transportmöglichkeiten.
  5. Als ähnliches Ereignis ist jeder Umstand anzusehen, der außerhalb des kontrollierbaren Einflussbereichs der betroffenen Partei liegt und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt dieser Partei nicht abwendbar oder vorhersehbar ist. Ein solches Ereignis liegt insbesondere vor, soweit Vorlieferer nach den gesetzlichen Bestimmungen von ihrer Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden sind, bei substantiellen Preisanhebungen für solche Lieferungen, bei Arbeitskampfmaßnahmen und bei sonstigen von der Partei nicht zu vertretenden Betriebesunterbrechungen oder -störungen.
  6. Der Verkäufer setzt den Käufer schnellstmöglich schriftlich von dem Eintritt höherer Gewalt oder eines ähnlichen Ereignisses mit Angabe des konkreten Grundes in Kenntnis und teilt diesem mit, inwieweit dadurch die Vertragserfüllung berührt wird.

6. Mängel der Lieferung und Reklamationen

  1. Die Kaufsache ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt sind. Die Kaufsache ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln.
  2. Die Beschaffenheit der Kaufsache gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich,

    • das heißt bei offensichtlichen Abweichungen der Lieferung von der Bestellung hinsichtlich Qualität/Sorte oder Menge innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ankunft der Kaufsache im Betrieb des Käufers,
    • - bei Mängeln oder Unregelmäßigkeiten, die durch oberflächliche Prüfung oder einfache Kontrolle festgestellt werden können, vor Beginn der Verarbeitung, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Kaufsache und
    • - bei versteckten Mängeln nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ankunft der Kaufsache im Betrieb des Käufers,
    • - schriftlich bei dem Verkäufer eingegangen ist.

    Nach einer Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Kaufsache ist jede Haftung ausgeschlossen.

  3. Ist der Käufer Unternehmer, so leistet der Verkäufer für Mängel der Kaufsache zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  4. Mängelansprüche verjähren binnen eines Jahres seit Ablieferung. Im Falle von Nachbesserungen wegen Mängeln der gelieferten Kaufsache besteht für die Nachbesserungsleistungen ebenfalls eine einjährige Gewährleistung, für die diese Bedingungen entsprechend gelten. Die Verjährungsfrist für andere von der Nachbesserung nicht betroffenen Teile der gelieferten Kaufsache wird durch die Nachbesserung nicht verlängert.
  5. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch den Verkäufer nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.

7. Haftungsbeschränkungen

  1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Mängelansprüchen des Käufers stehen, sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, wenn es sich um voraussehbare Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen handelt oder bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer dem Verkäufer zurechenbaren Pflichtverletzung beruhen.
  2. Sämtliche Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren spätestens ein Jahr nach Ablieferung der Kaufsache, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von dem Verkäufer zurechenbaren Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Vertragspartners.

8. Mengen-, Maß- und Gewichtstoleranzen

Die Feststellung des Unterschiedes zwischen der bestellten und gelieferten Menge erfolgt nach der Auslieferung des Auftrages oder des Teils des Auftrages, der Gegenstand derselben Lieferzeit ist und sich auf eine einzige Qualität und auf ein einziges Format bezieht. Je nach Bedeutung der gelieferten Mengen gelten die in der Branche gültigen Toleranzen, aufgelistet in den allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) für grafische Papiere und grafische Kartons zur drucktechnischen Anwendung (Stand Januar 1984, Artikel 12) des Verbandes Deutscher Papierfabriken e.V. (VDP) und in den allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) der Papier- und Pappenhersteller des europäischen Verbandes der Zellstoff-, Papier- und Pappenindustrie (Stand 1991) CEPAC.

9. Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die zwischen Käufer und Verkäufer schriftlich getroffenen Vereinbarungen. In diesen Fällen beginnt die Zahlungsfrist ohne Rücksicht darauf, welche Dauer vereinbart wurde, stets mit dem Rechnungsdatum.
  2. Die Zahlungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass der Verkäufer am letzten Tag der Zahlungs- bzw. Skontierungsfrist über den entsprechenden Rechnungsbetrag verfügen kann.
  3. Sollten auf der Vorderseite keine anderslautenden einzelvertraglichen Absprachen getroffen worden sein, so gilt folgendes: Die Rechnungen des Verkäufers sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die Zahlungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass der Verkäufer am letzten Tag der Zahlungs- bzw. Skontierungsfrist über den entsprechenden Rechnungsbetrag verfügen kann.
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, einen dem Käufer eingeräumten Warenkredit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Ende jeden Kalendermonats, bei wichtigem Grund auch fristlos, zu kündigen. Wurden Wechselzahlungen vereinbart, verlängert sich die Laufzeit des Warenkredits bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Wechsel.
    Soweit der Verkäufer Rabatte, Boni und Skonti gewährt, beziehen sich diese nur auf Lieferungen, für die er ohne gerichtliche Schritte die volle Bezahlung erhält. Der Verkäufer ist bei Bestehen mehrerer Forderungen berechtigt, Zahlungen des Käufers mit seinen Forderungen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu verrechnen. Das Bestimmungsrecht des Schuldners/Käufers gem. § 366 I BGB wird dementsprechend ausgeschlossen.

10. Verzug

  1. Im Falle des Verzuges des Käufers mit der Zahlung oder Annahme, ist der Verkäufer berechtigt, nach einer fruchtlosen Fristsetzung von 14 Tagen neben den Verzugs- bzw. Fälligkeitszinsen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und / oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Darüber hinaus hat der Verkäufer auch das Recht, die Annahme der Mengen zu verlangen, mit denen der Käufer sich in Annahmeverzug befindet, ist aber nicht verpflichtet, weitere Teile des Auftrags auszuführen. Das gleiche gilt, falls der Käufer sich bei nur einem von mehreren Einzelaufträgen in Annahmeverzug befindet.

11. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält das Eigentum an den von ihm gelieferten Kaufsachen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung; bei Hergabe von Schecks und Wechseln, einschließlich der vom Käufer selbst diskontierten Wechsel, bis zu deren Einlösung. Soweit laufende Rechnung zwischen den Vertragsparteien geübt wird, gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug oder bei Vermögensverschlechterung ist der Käufer verpflichtet, die Kaufsache an den Verkäufer auf dessen Verlangen herauszugeben.
    Bei Zahlungseinstellung ist die Kaufsache ohne Aufforderung auszusondern und zur Verfügung des Verkäufers zu halten.
  2. Eine Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Kaufsachen durch den Käufer erfolgt, ohne eine Verpflichtung für den Verkäufer, unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB. Im Falle einer Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Kaufsachen, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Kaufsachen zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die gemäß Absatz a) oder b) dem Verkäufer gehörende Kaufsache im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu veräußern. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Kaufsache zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er tritt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer bereits jetzt an den Verkäufer ab. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet. Der Käufer muss die dem Verkäufer gehörende Kaufsache gegen alle Lagerrisiken versichern und den Abschluss der Versicherung dem Verkäufer auf dessen Verlangen nachweisen.
  4. Der Verkäufer und seine sämtlichen Tochtergesellschaften sind berechtigt, alle Forderungen und Rechte sowie Nebenrechte gegenüber Dritten originär im eigenen Namen auszuüben, namentliche Ausübung von Reklamationen, Erklärung von Aufrechnungen, Geltendmachung von Boni usw. Es besteht insoweit ein Gegenseitigkeitsverhältnis -zwischen Verkäufer und Käufer bezüglich der Rechte des Verkäufers.

12. Sicherung des Verkäufers

  1. Im Falle einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder im Falle des Verzuges des Käufers steht dem Verkäufer das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, sowohl fälliger, als noch nicht fälliger Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Barzahlung vor Ablieferung der Kaufsache zu verlangen.
  2. Soweit fällige Rechnungsbeträge, nebst Nebenforderungen nicht völlig bezahlt sind, ist der Verkäufer zu keiner weiteren Leistung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Dem Verkäufer stehen darüber hinaus die Rechte nach §§ 281, 323 BGB zu.
  3. Eine Aufrechnung streitiger Gegenforderungen gegen fällige Rechnungsbeträge sowie jegliche Abzüge sind unzulässig. Ist der Käufer Kaufmann, so ist er nicht berechtigt, bei Beanstandungen der Kaufsache die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge bis zur Klärung der Angelegenheit zurückzuhalten oder die Rechnungsbeträge zu kürzen.

13. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Für die Lieferung gilt der Ort des Lieferwerkes als Erfüllungsort. Für die Zahlung ist Glückstadt Erfüllungsort. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist für beide Seiten Glückstadt. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, als Gerichtsstand den Ort zu wählen, an dem der Käufer seinen -Firmensitz hat.

14. Einbeziehung der allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verbandes Deutscher Papierfabriken und der Papier- und Pappenhersteller der EG
Soweit vorstehend nichts abweichendes festgelegt ist, gelten die allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) für grafische Papiere und grafische Kartons zur drucktechnischen Anwendung, herausgegeben vom Verband Deutscher Papierfabriken (Stand Januar 1984, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 19.05.1983 und am 26.01.1984) VDP und die allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) des europäischen Verbandes der Zellstoff-, Papier- und Pappenindustrie, (Stand 1991), CEPAC.

15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung aus irgendeinem Grunde ganz oder teilweise nichtig oder rechts-unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der sonstigen Vereinbarungen nicht davon berührt. Käufer und Verkäufer sind sich darüber einig, dass eine ungültige Vereinbarung nach Möglichkeit durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende gültige Vereinbarung ersetzt wird. Gleiches gilt für das Vorliegen einer Vereinbarungslücke.

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